Artikel 31
Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder dritten Personen Auskünfte zu erlangen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005005
alte Dokumentnummer
N1195315274R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)