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Artikel 21 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 21 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (Siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Artikel 21

Die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen, die zu Lande von im Geleite fahrenden Fahrzeugen und Lazarettzügen oder zu Wasser von zu diesem Zweck besonders ausgerüsteten Schiffen durchgeführt werden, sollen auf gleiche Weise geschont und geschützt werden, wie die im Artikel 18 erwähnten Spitäler, wenn sie mit Ermächtigung des Staates das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehene Schutzzeichen führen.

Zu Art. 21 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (Siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12004995

alte Dokumentnummer

N1195315264R

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