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Artikel 22 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 22 Abs. 2 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (Siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Artikel 22

Die ausschließlich für den Transport von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen oder für den Transport von Sanitätspersonal und ‑material verwendeten Luftfahrzeuge dürfen nicht angegriffen, sondern sollen geschont werden, wenn sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die durch eine Vereinbarung unter allen in Betracht fallenden am Konflikt beteiligten Parteien besonders festgelegt wurden.

Sie können mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen sein.

Wenn keine andere Abmachung besteht, ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes verboten.

Diese Luftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung können das Luftfahrzeug und seine Insassen, gegebenenfalls nach einer Untersuchung, den Flug fortsetzen.

Zu Art. 22 Abs. 2 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (Siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Schlagworte

Sanitätsmaterial, Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12004996

alte Dokumentnummer

N1195315265R

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