Artikel 21
Die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen, die zu Lande von im Geleite fahrenden Fahrzeugen und Lazarettzügen oder zu Wasser von zu diesem Zweck besonders ausgerüsteten Schiffen durchgeführt werden, sollen auf gleiche Weise geschont und geschützt werden, wie die im Artikel 18 erwähnten Spitäler, wenn sie mit Ermächtigung des Staates das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)