vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 154 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 154

In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses die Abschnitte II und III des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)