Artikel 154
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses die Abschnitte II und III des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements.
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