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Artikel 138 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 138

Die vom nationalen Auskunftsbüro erhaltenen und weitergegebenen Mitteilungen sollen so gehalten sein, daß sie die genaue Identifikation der geschützten Person und die umgehende Benachrichtigung ihrer Familie erlauben. Für jede Person sollen sie mindestens den Familiennamen, die Vornamen, den Geburtsort und das vollständige Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnsitz, die besonderen Merkmale, den Vornamen des Vaters, den Mädchennamen der Mutter, Zeitpunkt und Art der in bezug auf die Person getroffenen Maßnahme, wie auch den Ort, wo diese durchgeführt wurden, die Adresse, unter welcher ihre Briefschaften zugestellt werden können, sowie den Namen und die Adresse der Person, welche benachrichtigt werden soll, enthalten.

Gleicherweise sollen regelmäßig und, wenn möglich, wöchentlich Auskünfte über den Gesundheitszustand der schwerkranken oder schwerverletzten Internierten weitergeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005112

alte Dokumentnummer

N1195315381R

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