Artikel 139
Das nationale Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle von den in Artikel 136 erwähnten geschützten Personen, besonders bei ihrer Heimschaffung, Freilassung, Entweichung oder ihrem Tod, zurückgelassenen persönlichen Wertgegenstände zu sammeln und sie den in Frage kommenden Personen unmittelbar oder, wenn nötig, durch Vermittlung der Zentralstelle zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Büro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau feststellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein. Der Empfang und Versand aller Wertgegenstände dieser Art soll genau im Verzeichnisse eingetragen werden.
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