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Artikel 137 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 137

Das nationale Auskunftsbüro soll unverzüglich auf raschestem Wege und durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle andererseits der Macht, welcher die oben erwähnten Personen angehören, oder der Macht, auf deren Gebiet sie ihren Wohnsitz hatten, Auskünfte über die geschützten Personen zugehen lassen. Die Büros sollen ebenfalls alle Anfragen beantworten, die in bezug auf geschützte Personen an sie gerichtet werden.

Die Auskunftsbüros sollen die eine geschützte Person betreffenden Auskünfte weiterleiten, außer wenn ihre Weiterleitung der betreffenden Person oder ihrer Familie nachteilig sein könnte. Der Zentralstelle dürfen selbst in einem solchen Falle die Auskünfte nicht verweigert werden; sie wird, von den Umständen verständigt, die in Artikel 140 bezeichneten notwendigen Vorsichtsmaßregeln treffen.

Alle schriftlichen Mitteilungen eines Büros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005111

alte Dokumentnummer

N1195315380R

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