Artikel 135
Die Gewahrsamsmacht soll die Kosten für die Rückkehr der freigelassenen Internierten an die Orte, wo sie im Augenblick ihrer Internierung wohnten, oder, falls sie sie im Verlaufe einer Reise oder auf hoher See festgehalten hat, für die Fortsetzung ihrer Reise oder für ihre Rückkehr an den Ausgangsort die Kosten übernehmen.
Wenn die Gewahrsamsmacht einem freigelassenen Internierten, der bereits vorher auf seinem Gebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, die Bewilligung verweigert, dort zu wohnen, so hat sie die Kosten für seine Heimschaffung zu übernehmen. Wenn hingegen der Internierte es vorzieht, in sein Land zurückzukehren, und zwar auf eigene Verantwortung oder um einer Weisung der Regierung, welcher er Gehorsam schuldet, Folge zu leisten, so ist die Gewahrsamsmacht nicht verpflichtet, diese Kosten außerhalb ihres Gebietes zu übernehmen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Heimschaffung eines Internierten, der auf eigenen Wunsch interniert wurde, zu zahlen.
Werden Internierte gemäß Artikel 45 überführt, so sollen sich die Macht, die sie übergibt, und jene, die sie übernimmt, über den Anteil der Kosten einigen, welche jede von ihnen zu tragen hat.
Diese Bestimmungen sollen besondere Abmachungen nicht beeinträchtigen, die zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf den Austausch und die Heimschaffung ihrer in feindlicher Gewalt befindlichen Staatsangehörigen getroffen werden.
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