Kapitel XI
Todesfälle
Artikel 129
Die Internierten sollen ihre Erklärungen des letzten Willens den verantwortlichen Behörden zur sicheren Aufbewahrung übergeben können. Im Falle des Ablebens von Internierten sollen diese Erklärungen des letzten Willens ohne Verzug den durch die Internierten bezeichneten Personen übermittelt werden.
Der Tod jedes Internierten soll durch einen Arzt festgestellt werden, und es ist ein Totenschein auszufertigen, der die Todesursachen und die Umstände, unter welchen der Tod eintrat, angibt.
Gemäß den auf dem Staatsgebiet, in dem der betreffende Internierungsort liegt, geltenden Vorschriften soll eine ordnungsgemäß registrierte offizielle Sterbeurkunde ausgefertigt und eine beglaubigte Abschrift davon ohne Verzug der Schutzmacht sowie der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle übermittelt werden.
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