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Artikel 95 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 95

Kriegsgefangene, die eines Verstoßes gegen die Disziplin beschuldigt werden, sollen bis zur Fällung des Entscheides nicht in Untersuchungshaft gehalten werden, es sei denn, daß diese Maßnahme auch für Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht, die sich der gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, angewandt werde oder daß das höhere Interesse der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin im Lager dies verlange.

Für alle Kriegsgefangenen soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden und vierzehn Tage nicht überschreiten.

Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 dieses Kapitels sollen auf Kriegsgefangene angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004922

alte Dokumentnummer

N1195315189R

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