Artikel 97
Auf keinen Fall dürfen Kriegsgefangene in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) übergeführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüßen.
Alle Räume, in denen Disziplinarstrafen zu verbüßen sind, sollen den in Artikel 25 vorgesehenen hygienischen Anforderungen entsprechen. Den die Strafe verbüßenden Kriegsgefangenen muß gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 ermöglicht werden, sich sauber zu halten.
Offiziere und ihnen Gleichgestellte sollen nicht in den gleichen Räumlichkeiten wie Unteroffiziere oder Soldaten angehalten werden.
Weibliche Kriegsgefangene, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004924
alte Dokumentnummer
N1195315191R
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