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Artikel 94 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 94

Wird ein geflüchteter Kriegsgefangener wieder ergriffen, so ist dies, vorausgesetzt, daß auch die Flucht gemeldet worden ist, in der in Artikel 122 vorgesehenen Weise der Macht, von der er abhängt, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004921

alte Dokumentnummer

N1195315188R

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