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Artikel 93 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 93

Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Kriegsgefangene wegen einer während seiner Flucht oder seines Fluchtversuches begangenen strafbaren Handlung vor Gericht gestellt wird.

Kriegsgefangene, die sich einzig und allein mit der Absicht, ihre Flucht zu erleichtern, einer strafbaren Handlung schuldig machen, ohne dabei gegen Personen Gewalt anzuwenden, wie etwa einer strafbaren Handlung gegen das öffentliche Eigentum, des Diebstahls ohne Bereicherungsabsicht, der Herstellung und Verwendung falscher Papiere, des Tragens von Zivilkleidern, dürfen, entsprechend dem in Artikel 83 aufgestellten Grundsatz, nur disziplinär bestraft werden.

Kriegsgefangene, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinär bestraft werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004920

alte Dokumentnummer

N1195315187R

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