Artikel 92
Ein Kriegsgefangener, der einen Fluchtversuch unternimmt und wieder ergriffen wird, bevor seine Flucht im Sinne von Artikel 91 gelungen ist, darf wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinär bestraft werden.
Der wieder ergriffene Gefangene ist so schnell wie möglich den zuständigen militärischen Behörden zu übergeben.
In Abweichung von Artikel 88 Absatz 4 können wegen eines mißlungenen Fluchtversuches bestrafte Kriegsgefangene einer besonderen Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, daß diese Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, in einem Kriegsgefangenenlager durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur Folge hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004919
alte Dokumentnummer
N1195315186R
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