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Artikel 48 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 48

Im Falle der Überführung sollen die Kriegsgefangenen offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, daß sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familie benachrichtigen können.

Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Kriegsgefangene vernünftigerweise tragen kann, keinesfalls jedoch darf das erlaubte Gewicht 25 Kilogramm überschreiten.

Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden. Der Lagerkommandant hat gemeinsam mit dem Vertrauensmann die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten, des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen, durchzuführen.

Die Kosten der Überführung gehen zu Lasten der Gewahrsamsmacht.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004875

alte Dokumentnummer

N1195315142R

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