Artikel 47
Kranke oder verwundete Kriegsgefangene sollen nicht überführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte; es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.
Nähert sich die Front einem Lager, so dürfen die Kriegsgefangenen dieses Lagers nur weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen erfolgen kann oder wenn die Kriegsgefangenen durch Verbleib an Ort und Stelle größeren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer Überführung.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004874
alte Dokumentnummer
N1195315141R
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