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Artikel 46 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VIII

Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager

Artikel 46

Bei der Entscheidung über eine Überführung von Kriegsgefangenen soll die Gewahrsamsmacht die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung vermeiden.

Die Überführung der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter nicht minder günstigen Bedingungen als die Verlegungen der Truppen der Gewahrsamsmacht durchgeführt werden. Auf die klimatischen Verhältnisse, an die die Kriegsgefangenen gewohnt sind, ist immer Rücksicht zu nehmen; die Bedingungen der Überführung sollen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.

Die Gewahrsamsmacht soll die Kriegsgefangenen während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, Unterkunft und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Sie soll alle nützlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, namentlich für den Fall einer Meer- oder Luftreise, um ihre Sicherheit während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der übergeführten Gefangenen aufstellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004873

alte Dokumentnummer

N1195315140R

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