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Artikel 28 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 28

In allen Lagern sind Kantinen einzurichten, bei denen sich die Kriegsgefangenen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Seife und Tabak zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen dürfen, beschaffen können.

Die Überschüsse dieser Kantinen sind zugunsten der Kriegsgefangenen zu verwenden; zu diesem Zwecke wird ein besonderer Fonds geschaffen. Dem Vertrauensmann steht das Recht zu, bei der Verwaltung der Kantine und des Fonds mitzuwirken.

Bei der Auflösung eines Lagers ist der Überschuß dieses besonderen Fonds einer internationalen humanitären Organisation zu übergeben, um zugunsten von Kriegsgefangenen verwendet zu werden, die die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie die, welche den Fonds geschaffen haben. Im Falle allgemeiner Heimschaffung sind diese Überschüsse von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.

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