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Artikel 27 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 27

Kleider, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen von der Gewahrsamsmacht in genügender Menge zu liefern, wobei dem Klima der Gegend, in der sich die Gefangenen befinden, Rechnung zu tragen ist. Die durch die Gewahrsamsmacht den feindlichen Armeen abgenommenen Uniformen sind, wenn sie den klimatischen Verhältnissen entsprechen, für die Bekleidung der Kriegsgefangenen zu verwenden.

Die Gewahrsamsmacht soll regelmäßig für den Ersatz und die Ausbesserung dieser Effekten sorgen. Ferner sollen arbeitende Kriegsgefangene einen geeigneten Arbeitsanzug erhalten, wenn immer die Art der Arbeit dies erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004854

alte Dokumentnummer

N1195315121R

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