Artikel 27
Kleider, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen von der Gewahrsamsmacht in genügender Menge zu liefern, wobei dem Klima der Gegend, in der sich die Gefangenen befinden, Rechnung zu tragen ist. Die durch die Gewahrsamsmacht den feindlichen Armeen abgenommenen Uniformen sind, wenn sie den klimatischen Verhältnissen entsprechen, für die Bekleidung der Kriegsgefangenen zu verwenden.
Die Gewahrsamsmacht soll regelmäßig für den Ersatz und die Ausbesserung dieser Effekten sorgen. Ferner sollen arbeitende Kriegsgefangene einen geeigneten Arbeitsanzug erhalten, wenn immer die Art der Arbeit dies erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004854
alte Dokumentnummer
N1195315121R
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