Artikel 115
Kein disziplinär bestrafter Kriegsgefangener, der die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf zurückgehalten werden, weil er seine Strafe noch nicht verbüßt hat.
Die gerichtlich verfolgten oder verurteilten Kriegsgefangenen, die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehen sind, können vor Beendigung des Verfahrens oder der Verbüßung der Strafe in den Genuß dieser Maßnahmen gelangen, wenn die Gewahrsamsmacht ihre Einwilligung dazu gibt.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen derjenigen bekanntzugeben, die bis zur Beendigung des Verfahrens oder der Verbüßung der Strafe zurückbehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004941
alte Dokumentnummer
N1195315208R
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