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Artikel 116 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 116

Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen in ein neutrales Land gehen von der Grenze der Gewahrsamsmacht an zu Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen.

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