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Artikel 114 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 114

Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, genießen, außer wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande.

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