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Artikel 114 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 114

Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, genießen, außer wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004940

alte Dokumentnummer

N1195315207R

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