Artikel 31
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben auf den in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffen und Booten das Kontroll- und Durchsuchungsrecht. Sie können die Hilfe dieser Schiffe und Boote ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen einen bestimmten Kurs vorschreiben, die Verwendung ihrer Funk- und aller anderen Nachrichtengeräte regeln und sie bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände sogar für eine Höchstdauer von sieben Tagen, vom Zeitpunkt des Anhaltens an gerechnet, zurückhalten.
Sie können vorübergehend einen Kommissar an Bord geben, dessen ausschließliche Aufgabe darin besteht, die Ausführung der gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes erteilten Befehle sicherzustellen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen soweit wie möglich ihre den Lazarettschiffen erteilten Befehle in einer für den Kapitän des Lazarettschiffes verständlichen Sprache in deren Bordbuch eintragen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien können einseitig oder durch eine besondere Vereinbarung neutrale Beobachter an Bord ihrer Lazarettschiffe geben, die die genaue Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens festzustellen haben.
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