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Artikel 30 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 30

Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, diese Schiffe und Boote zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen.

Diese Schiffe und Boote dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern.

Während des Kampfes und nach demselben handeln sie auf ihre eigene Gefahr.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004793

alte Dokumentnummer

N1195315059R

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