Artikel 29
Jedes Lazarettschiff, das in einem Hafen liegt, der in die Gewalt des Feindes gerät, ist berechtigt, auszulaufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Jedes Lazarettschiff, das in einem Hafen liegt, der in die Gewalt des Feindes gerät, ist berechtigt, auszulaufen.
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