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Artikel 28 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 28

Findet an Bord von Kriegsschiffen ein Kampf statt, so sollen die Lazarette nach Möglichkeit geachtet und verschont werden. Diese Schiffslazarette und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke notwendig sind. Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle dringender militärischer Notwendigkeit darüber verfügen, wenn er zuvor die Betreuung der darin gepflegten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.

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