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Artikel 26 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 26

Der in den Artikeln 22, 24 und 25 vorgesehene Schutz soll sich auf die Lazarettschiffe aller Tonnagen und auf ihre Rettungsboote erstrecken, wo immer sie tätig sind. Um jedoch die größtmögliche Annehmlichkeit und Sicherheit zu gewährleisten, sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, für die Beförderung von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen auf weite Entfernungen und auf hoher See nur Lazarettschiffe von mehr als 2000 Bruttoregistertonnen einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004789

alte Dokumentnummer

N1195315055R

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