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Artikel 25 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 25

Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen neutraler Länder eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz genießen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden, sofern sie sich nach vorheriger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung einer am Konflikt beteiligten Partei der Aufsicht dieser Partei unterstellt haben und sofern die Bestimmungen des Artikels 22 über die Anzeige eingehalten wurden.

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