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Artikel 24 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 24

Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz genießen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden, wenn die am Konflikt beteiligte Partei, von der sie abhängen, einen amtlichen Ausweis für sie ausgestellt hat und sofern die Bestimmungen des Artikels 22 über die Anzeige eingehalten wurden.

Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, daß sie während der Ausrüstung und beim Auslaufen ihrer Aufsicht unterstellt waren.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004787

alte Dokumentnummer

N1195315053R

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