Artikel 24
Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz genießen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden, wenn die am Konflikt beteiligte Partei, von der sie abhängen, einen amtlichen Ausweis für sie ausgestellt hat und sofern die Bestimmungen des Artikels 22 über die Anzeige eingehalten wurden.
Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, daß sie während der Ausrüstung und beim Auslaufen ihrer Aufsicht unterstellt waren.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004787
alte Dokumentnummer
N1195315053R
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