Artikel 23
An der Küste gelegene Anstalten, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde haben, dürfen nicht vom Meer aus angegriffen oder beschossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004786
alte Dokumentnummer
N1195315052R
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