Siehe dazu auch Art. 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken zur See, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Artikel 50
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: absichtliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.
Siehe dazu auch Art. 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken zur See, BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004747
alte Dokumentnummer
N1195315012R
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