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Artikel 51 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 51

Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragschließende Partei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragschließenden Partei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004748

alte Dokumentnummer

N1195315013R

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