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Artikel 51 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 51

Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragschließende Partei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragschließenden Partei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004748

alte Dokumentnummer

N1195315013R

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