Artikel 51
Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragschließende Partei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragschließenden Partei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004748
alte Dokumentnummer
N1195315013R
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