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Artikel 50 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken zur See, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Artikel 50

Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: absichtliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.

Siehe dazu auch Art. 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken zur See, BGBl. Nr. 155/1953;

Art. 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953;

Art. 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004747

alte Dokumentnummer

N1195315012R

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