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Artikel 42 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 42

Das Flaggenabzeichen des vorliegenden Abkommens darf nur auf den durch das Abkommen geschützten Sanitätsformationen und ‑anstalten und nur mit Erlaubnis der Militärbehörde gehißt werden.

Bei den beweglichen Sanitätsformationen wie bei den stehenden Anstalten kann daneben die Nationalfahne der am Konflikt beteiligten Partei aufgezogen werden, der die Sanitätsformation oder ‑anstalt angehört.

In Feindeshand geratene Sanitätsformationen sollen jedoch keine Flagge als die des Abkommens hissen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Maßnahmen ergreifen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Schutzzeichen, welche Sanitätsformationen und ‑anstalten kennzeichnen, deutlich sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jeder Angriffshandlung auszuschalten.

Schlagworte

Sanitätsanstalt, Spital, Lazarett, Feldlazarett

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004739

alte Dokumentnummer

N1195315004R

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