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Artikel 43 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 43

Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den im Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen ermächtigt wurden, einem Kriegführenden Hilfe zu leisten, haben neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die Nationalfahne dieses Kriegführenden zu hissen, wenn dieser von dem ihm gemäß Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.

Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt, können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie in die Gewalt der Gegenpartei geraten, ihre eigene Nationalfahne hissen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004740

alte Dokumentnummer

N1195315005R

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