Artikel 43
Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den im Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen ermächtigt wurden, einem Kriegführenden Hilfe zu leisten, haben neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die Nationalfahne dieses Kriegführenden zu hissen, wenn dieser von dem ihm gemäß Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.
Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt, können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie in die Gewalt der Gegenpartei geraten, ihre eigene Nationalfahne hissen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004740
alte Dokumentnummer
N1195315005R
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