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Artikel 34 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 34

Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften, welchen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, ist als Privateigentum zu betrachten.

Das den Kriegsführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges zuerkannte Recht zur Beschlagnahme darf nur im Falle dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004731

alte Dokumentnummer

N1195314996R

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