Kapitel VI
Sanitätstransporte
Artikel 35
Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind in gleicher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen und zu schützen.
Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der Gegenpartei, so unterliegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, daß die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken annimmt.
Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterliegen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004732
alte Dokumentnummer
N1195314997R
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