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Artikel 35 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VI

Sanitätstransporte

Artikel 35

Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind in gleicher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen und zu schützen.

Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der Gegenpartei, so unterliegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, daß die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken annimmt.

Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterliegen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004732

alte Dokumentnummer

N1195314997R

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