vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 29

Fallen die im Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis danach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004726

alte Dokumentnummer

N1195314991R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)