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Artikel 30 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 30

Angehörige des Personals, die nach den Bestimmungen des Artikels 28 nicht unbedingt zurückgehalten werden müssen, werden an die am Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.

Bis zu ihrer Rücksendung sind sie nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuß sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen und sollen vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet werden, der sie angehören.

Bei ihrer Rückkehr dürfen sie die Effekten, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente, die ihnen gehören, mitnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004727

alte Dokumentnummer

N1195314992R

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