Artikel 29
Fallen die im Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis danach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004726
alte Dokumentnummer
N1195314991R
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