vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5a VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

§ 5a.

Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40270775

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)