1. Zum Wohnsitz außerhalb von Wien vgl. Art. 147 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930. 2. Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist gemäß Art. III des BG BGBl. Nr. 11/1955 die Bundesregierung betraut.
§ 5a.
(1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.
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