§ 5a.
(1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
(2) Die Geldentschädigungen nach § 4 und Abs. 1 sind exekutionsfrei.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40045920
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