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Artikel 3 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 3

Artikel 3. Nach jedem Kampf hat die das Schlachtfeld behauptende Partei Maßnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Gefallenen aufzusuchen und gegen Beraubung und schlechte Behandlung zu schützen.

Jedesmal, wenn die Umstände es gestatten, ist ein örtlicher Waffenstillstand oder eine Unterbrechung des Feuers zu vereinbaren, um die Bergung der zwischen den Linien gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.

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