Artikel 3
Artikel 3. Nach jedem Kampf hat die das Schlachtfeld behauptende Partei Maßnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Gefallenen aufzusuchen und gegen Beraubung und schlechte Behandlung zu schützen.
Jedesmal, wenn die Umstände es gestatten, ist ein örtlicher Waffenstillstand oder eine Unterbrechung des Feuers zu vereinbaren, um die Bergung der zwischen den Linien gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003174
alte Dokumentnummer
N1193624211L
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