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Artikel 2 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 2

Artikel 2. Unbeschadet der nach vorstehendem Artikel zu leistenden Fürsorge sind Verwundete und Kranke eines Heeres, die in die Hände des anderen Kriegführenden gefallen sind, Kriegsgefangene: die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln über Kriegsgefangene finden auf sie Anwendung.

Indessen steht den Kriegführenden frei, zugunsten der verwundeten und kranken Kriegsgefangenen und über die bestehenden Verpflichtungen hinaus solche Bestimmungen zu vereinbaren, die sie für zweckmäßig erachten.

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