Artikel 2
Artikel 2. Unbeschadet der nach vorstehendem Artikel zu leistenden Fürsorge sind Verwundete und Kranke eines Heeres, die in die Hände des anderen Kriegführenden gefallen sind, Kriegsgefangene: die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln über Kriegsgefangene finden auf sie Anwendung.
Indessen steht den Kriegführenden frei, zugunsten der verwundeten und kranken Kriegsgefangenen und über die bestehenden Verpflichtungen hinaus solche Bestimmungen zu vereinbaren, die sie für zweckmäßig erachten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003173
alte Dokumentnummer
N1193624210L
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